PSA - Persönliche Schutzausrüstung
Zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) bei schweißtechnischen Arbeiten gehören zum Beispiel Atemschutzmasken, Arbeitsschutzkleidung und Schweißhelm. Die letzten beiden werden von Beschäftigten beispielsweise als Haut- und Augenschutz gegen intensive ultraviolette Strahlung des Lichtbogenschweißens getragen. Der Atemschutz muss hingegen dann eingesetzt werden, wenn die höherrangigen Schutzmaßnahmen gemäß der Rangfolge des STOP-Prinzips nicht umsetzbar sind oder nicht ausreichen, um die geltenden Beurteilungsmaßstäbe für Gefahrstoffe an Arbeitsplätzen einzuhalten.
Im Allgemeinen hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über eine sichere Arbeitsweise mit PSA zu unterweisen. Diese Unterweisung muss auch den Aspekt der möglichen Tragezeitbegrenzungen umfassen. Die PSA wird vom Arbeitgeber bereitgestellt und ist von Beschäftigten für den Eigenschutz zu benutzen.
Atemschutz
Für die Auswahl von geeignetem Atemschutz sind die Regelungen der DGUV Regel 112-190 zu beachten. Zum Schutz vor Schweißrauchen können folgende Atemschutzgeräte eingesetzt werden:
- Belüftete Schweißhelme mit Gebläse und Partikelfilter (TH2P, TH3P)
- Masken mit Gebläse und Partikelfilter (TM1P, TM2P, TM3P)
- Vollmasken oder Mundstückgarnituren mit Filtern (P2, P3)
- Halb-/Viertelmasken mit Filtern (P2, P3), partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2, FFP3)
- Isoliergeräte, zum Beispiel belüftete Schweißhelme mit externer Druckluftversorgung
Bei krebserzeugenden Gefahrstoffen ist grundsätzlich Atemschutz der höchsten Filterklasse, also mit P3-Filtern, zu verwenden. Der Atemschutz muss zwingend bei einer Überschreitung der Toleranzkonzentration oder des Beurteilungsmaßstabes des jeweiligen krebserzeugenden Gefahrstoffs getragen werden. Im Übrigen wird das Tragen von Atemschutz bei Überschreitung der Akzeptanzkonzentration empfohlen.
Entstehen bei schweißtechnischen Arbeiten auch gasförmige Gefahrstoffe in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen, sind bei der Verwendung von filtrierendem Atemschutz geeignete Kombinationsfilter zu verwenden, zum Beispiel Kombinationsfilter NO-P3 bei Stickstoffmonoxid und -dioxid.
Wenn die Gefahr von Sauerstoffmangel besteht, sind die Isoliergeräte als umgebungsluftunabhängiger Atemschutz einzusetzen.
Wird ein Filtergerät mit Gebläse bei Arbeiten mit offener Flamme oder bei Tätigkeiten eingesetzt, bei denen es zur Bildung der Schweißspritzer oder Funkenflug kommen kann, besteht die Gefahr, dass der Atemschutzfilter unbemerkt in Brand gerät. Im Filter können dann tödlich wirkende Rauchgase entstehen, wie Kohlenstoffmonoxid und -dioxid. Für derartige Arbeiten sind daher Isoliergeräte oder nur Filtergeräte zu verwenden, bei denen durch konstruktive Maßnahmen, wie engmaschige Metallsiebe vor den Ansaugöffnungen oder Funkenfallen, ein Eindringen von Schweißspritzern und Funken in den Filter verhindert wird.
Im Rahmen des Schweißrauchminderungsprogramms kann der Atemschutz übergangsweise bis zur Umsetzung der höherrangigen Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, da Atemschutz als Ersatzschutzmaßnahme für Beschäftigte in der Regel schneller eingesetzt werden kann.
Für einen dauerhaften Einsatz dürfen nur Atemschutzgeräte ohne erhöhten Atemwiderstand, wie belüftete Schweißhelme mit Gebläse, eingesetzt werden. Die partikelfiltrierenden Halbmasken bieten hingegen einen erhöhten Atemwiderstand und dürfen nur für eine begrenzte Zeit eingesetzt werden.
Arbeitsschutzkleidung
Schweißrauche bestehen aus partikelförmigen Gefahrstoffen, die zur Staubablagerung in der Arbeitsumgebung beitragen, wenn sie nicht an der Entstehungsstelle abgesaugt werden. Um die Gefahrstoffe nicht aufzuwirbeln und erneut mit der Atemluft zu vermischen, ist das Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft generell nicht zulässig, dies bezieht sich auch auf die Reinigung der Arbeitsschutzkleidung.
Der Arbeitgeber hat getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeitsschutzkleidung einerseits und für die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen, zum Beispiel Doppelspind. Arbeitgeber stellt sicher, dass das Schweißpersonal Gefahrstoffe nicht mit der kontaminierten Arbeitsschutzkleidung in andere Bereiche wie Pausen- und Bereitschaftsräume verschleppt. Die kontaminierte Arbeitsschutzkleidung verbleibt im Betrieb und wird durch den Arbeitgeber sachgerecht gereinigt.