Beurteilung der Ergebnisse
Die Beurteilung der Ergebnisse ist ein entscheidender Schritt, um die Exposition gegenüber Gefahrstoffen bei schweißtechnischen Arbeiten zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Die ermittelte inhalative Exposition muss im Hinblick auf die Gefährdungen der beschäftigten Personen und der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen beurteilt werden. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist der Befund, welcher begründet und dokumentiert werden muss.
Für nicht krebserzeugende Stoffe kann der Befund lauten:
- Schutzmaßnahmen ausreichend
- Schutzmaßnahmen nicht ausreichend
Um die Ergebnisse der Expositionsermittlung besser vergleichbar zu machen, wird der Stoffindex (I) berechnet. Dieser ergibt sich aus der Division des Schichtmittelwertes (C) der Einzelstoffe durch den jeweiligen verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW).
Bei gleichzeitiger oder dicht aufeinanderfolgender Exposition gegenüber mehreren Stoffen im Arbeitsbereich, wie es bei Schweißrauchen meistens der Fall ist, muss die Exposition gegenüber dem Gemisch beurteilt werden. Der Bewertungsindex (BI) für ein solches Gemisch kann wie folgt berechnet werden:
Ein BI-Wert von 1 stellt den Grenzwert für das Gemisch dar. In bestimmten arbeitsmedizinisch oder toxikologisch begründeten Einzelfällen kann von diesem Bewertungsverfahren abgewichen werden. Eine Berechnung der Indices wird nur durchgeführt, wenn es sich nicht um Kurzzeitwerte oder krebserzeugende Gefahrstoffe handelt.
Der Befund „Schutzmaßnahmen nicht ausreichend“ liegt vor, wenn der Grenzwert nicht eingehalten wird, der Bewertungsindex größer als 1 ist oder die Kurzzeitwertanforderungen nicht erfüllt sind. In diesem Fall müssen unverzüglich Maßnahmen zur Expositionsminderung ergriffen und die inhalative Exposition muss erneut ermittelt werden. Allerdings führt ein Einhalten der Grenzwerte nicht automatisch zum Befund „Schutzmaßnahmen ausreichend“, da die inhalative Exposition zeitlichen und räumlichen Schwankungen unterliegt. Es muss daher begründet werden, warum auch zukünftig eine Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten ist.
Begründungen können beispielsweise sein:
- Ermittlung für den ungünstigsten Fall („Worst Case“)
- Stabilität relevanter Randbedingungen auf langfristiger Basis (zum Beispiel durch frühere Kontrollmessungen ersichtlich)
- Dauerüberwachung (Auslösung geeigneter Schutzmaßnahmen bei Überschreitung einer vorgegebenen Konzentration)
- Fortlaufende Wirksamkeitsprüfung (ständige und regelmäßige Kontrolle der Schutzmaßnahmen)
- Erfahrungen von vergleichbaren Arbeitsplätzen
Für krebserzeugende Stoffe kann der Befund lauten:
- Toleranzkonzentration (TK) überschritten (roter Bereich, hohes Risiko)
- Toleranzkonzentration (TK) eingehalten (gelber Bereich, mittleres Risiko)
- Akzeptanzkonzentration (AK) eingehalten (grüner Bereich, niedriges Risiko)
Der Befund „AK eingehalten“ gilt, wenn der Schichtmittelwert kleiner oder gleich der Akzeptanzkonzentration ist und die Schutzmaßnahmen gelten als ausreichend. Der Befund „TK eingehalten“ gilt, wenn der ermittelte Schichtwert kleiner oder gleich der Toleranzkonzentration ist und die Kurzzeitbedingungen gemäß TRGS 910 erfüllt sind. Auch hier muss begründet werden, warum der Befund auch in Zukunft eingehalten wird und die Schutzmaßnahmen sind weiter zu optimieren. Beim Befund „TK überschritten“ liegt der Schichtmittelwert oberhalb der Toleranzkonzentration und die Schutzmaßnahmen sind nicht ausreichend. Wenn die TK überschritten wird, wird dringend empfohlen, nicht nur die Beschäftigten und den Betriebsrat, sondern immer auch die zuständige Behörde zu informieren.
Als Ausnahme gelten hier krebserzeugende Chrom(VI)-Verbindungen, für die der Befund lauten kann:
- Beurteilungsmaßstab wird eingehalten
- Beurteilungsmaßstab wird überschritten
Weitere Informationen zu besonderen Maßnahmen bei der Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen in Abhängigkeit der jeweiligen Risikobereiche finden sich in der TRGS 910 und der TRGS 528.
Der Befund muss in regelmäßigen Abständen oder bei Bedarf überprüft werden. Eine empfohlene Überprüfung erfolgt jährlich, kann aber je nach betrieblichen Bedingungen angepasst werden. Änderungen der Randbedingungen, von relevanten Ermittlungsverfahren (Messverfahren, Berechnungsverfahren …), Beurteilungsmaßstäben oder anderen relevanten Faktoren können Anlässe für eine Überprüfung sein.